Betriebsordnung für die Selbstbedienung der Gepäckaufbewahrung
Betreiber: Conteg spol. s.r.o. mit Sitz in Štětkova 1638/18, 140 00 Prag 4 – Nusle, Tschechische Republik
IdNr.: 25701843, Steuer-ID CZ25701843, eingetragen im Handelsregister am Stadtgericht in Prag, Abt. C, Akte 62502
I.
Diese Betriebsordnung regelt verbindlich die Nutzungsbedingungen der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung des Betreibers und ist untrennbarer Bestandteil jedes einzelnen Vertrages über die Nutzung der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung.
Die Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung ist für die kurzfristige Aufbewahrung von Gepäck in dafür vorgesehenen Aufbewahrungsboxen bestimmt, ohne dass Mitarbeiter des Betreibers daran mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor der Nutzung der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung mit dem Inhalt dieser Betriebsordnung vertraut zu machen und diese in vollem Umfang zu befolgen. Mit der Nutzung der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung erklärt sich der Kunde mit dieser Betriebsordnung einverstanden und willigt freiwillig in deren Einhaltung ein.
Die Betriebszeiten der Gepäckaufbewahrung sind durchgehend und nur durch die Öffnungszeiten des Gebäudes, in dem sie sich befindet, beschränkt.
II.
In den Aufbewahrungsboxen darf nur solches Gepäck aufbewahrt werden, das in Abmessungen, Gewicht und Form der Größe der Aufbewahrungsbox entspricht und das durch seinen Inhalt keinen Schaden am Eigentum des Betreibers oder dritter Personen verursachen kann.
Die Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung fungiert nicht als Tresor oder Wertschließfach und ist nicht zur Aufbewahrung von Wertgegenständen bestimmt. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für den Inhalt des in der Aufbewahrungsbox der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrung aufbewahrten Gepäcks.
Es ist verboten, nachstehend aufgeführte Gegenstände in der Aufbewahrungsbox zu deponieren:
- Edelmetalle oder seltene Metalle und Edelmetallprodukte, Münzen, Edelsteine, Schmuck,
- Bargeld, Bankkarten, Wertsachen, Sparbücher, persönliche Dokumente und Reisedokumente, Wertpapiere, elektronische Geldbörsen,
- Gegenstände von künstlerischem, historischem oder Sammlerwert,
- Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, Sprengstoffe, Pyrotechnik, selbstentzündliche und flüchtige Stoffe, giftige, ätzende oder anderweitig gefährliche Stoffe, Narkotika und Psychopharmaka,
- Lebensmittel und sonstiges einem schnellen Verderb unterliegendem Material,
- lebende und tote Tiere, biologisches Gewebe, Körperteile, Pflanzen,
- verunreinigte oder durchnässte Gegenstände, Gegenstände, die Abscheu erregen, ebenso wie Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verpackung Schäden an Gesundheit, Umwelt oder am Eigentum des Betreibers oder Dritter verursachen können
Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich einverstanden, dass der Betreiber, eine staatliche Institution oder staatliche Behörde berechtigt ist, aus Sicherheitsgründen und aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit die Aufbewahrungsbox bzw. das darin verwahrte Gepäck jederzeit zu öffnen.
III.
Die aktuelle Preisliste für die verschiedenen Größen von Aufbewahrungsboxen für alle Aufbewahrungszeiträume ist am Zugang der jeweiligen Aufbewahrungseinrichtung zu finden und variiert je nach Standort.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Bezahlung des Entgelts für die Nutzung der Aufbewahrungsbox, dem Verstauen des Gepäcks in der Lagerungsbox und deren Verschließen. Die Aufbewahrungszeit endet, sobald der Kunde bzw. der Betreiber die Aufbewahrungsbox unter den in Artikel IV. dieser Betriebsordnung genannten Bedingungen öffnet.
Der Kunde ist berechtigt, die von ihm ausgewählte und bezahlte Aufbewahrungsbox während der Aufbewahrungsfrist zu öffnen, auch wiederholt, ohne dass dadurch die gewählte Aufbewahrungsfrist endet.
Überschreitet der Kunde die von ihm gewählte und bezahlte Aufbewahrungsfrist, so ist er verpflichtet, den Preis für die Dauer der Aufbewahrung nachzuzahlen, der dem Preis für die Aufbewahrungsfrist in der betreffenden Zeitzone entspricht. Jegliche eventuell anfallenden Nachzahlungen bei Nichteinhaltung der Aufbewahrungsfrist sind vor dem Öffnen der Aufbewahrungsbox und der Entnahme des Gepäcks aus der Box zu zahlen. Ohne Zahlung des offenen Restbetrages kann die Box nicht geöffnet werden.
Die längstmögliche Aufbewahrungsdauer beträgt 60 Stunden.
Nach der Abholung des Gepäcks aus der Aufbewahrungsbox ist der Kunde verpflichtet, sich zu vergewissern, dass in der Aufbewahrungsbox nichts zurückgelassen wurde und dass die Aufbewahrungsbox nicht verschmutzt oder beschädigt wurde. Stellt der Kunde fest, dass es zu einer Beschädigung des Eigentums des Betreibers gekommen ist, ist er verpflichtet, den Betreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Hat der Kunde den PIN-Code zum Öffnen der Aufbewahrungsbox vergessen, muss der Betreiber kontaktiert werden.
Bei Öffnung der Aufbewahrungsbox durch einen Servicetechniker des Betreibers ist der Kunde verpflichtet, sich mit einem gültigen Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass) auszuweisen, den Inhalt der Aufbewahrungsbox/des Gepäcks zu beschreiben und anschließend eine Bestätigung der Entgegennahme zu unterschreiben, in der er sich verpflichtet, dem Betreiber eventuelle Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Herausgabe des Gepäcks an eine unbefugte Person entstehen könnten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber für den Einsatz des Servicetechnikers eine Gebühr in Höhe von 1000,- CZK zu zahlen.
Der Steuerbeleg wird in elektronischer Form ausgestellt und kann vom Kunden auf der Website, die bei der Bezahlung der Gebühr für die Aufbewahrung auf dem Display des Automaten aufgeführt ist, abgerufen werden.
IV.
Wird das Gepäck vom Kunden nicht innerhalb einer Frist von 60 Stunden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit aus der Aufbewahrungsbox entnommen, ist der Betreiber berechtigt, die Aufbewahrungsbox zu öffnen, einschließlich der Öffnung des darin aufbewahrten Gepäcks, ein Protokoll über den Inhalt der Aufbewahrungsbox zu erstellen und den Inhalt in die Lagerräume des Betreibers zu verbringen und dort einzulagern, mit Ausnahme von leicht verderblichen Gütern, die der Betreiber berechtigt ist, sofort zu entsorgen, wobei dieser Umstand im Protokoll vermerkt wird. Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber für das Öffnen der Aufbewahrungsbox, den Transport und die Lagerung des Inhalts der Aufbewahrungsbox in den Lagerräumen des Betreibers eine Gebühr von 1.000,- CZK zu zahlen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber für die Lagerung der aus der Aufbewahrungsbox entnommenen und in den Lagerräumen des Betreibers gelagerten Sachen eine Gebühr von 200,- CZK für jeden angefangenen 24 Stunden-Zeitraum zu zahlen, und dies vom Zeitpunkt der Einlagerung der Sachen in den Lagerräumen des Betreibers an.
Der Kunde kann das Recht auf die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände aus den Lagern des Betreibers während der Betriebszeiten von 9.00 bis 15.00 Uhr beim Betreiber geltend machen. Der Betreiber gibt die eingelagerten Gegenstände an den Kunden heraus, nachdem dieser sich mit einem Personaldokument mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass) legitimiert, die eingelagerten Gegenstände spezifiziert und dem Betreiber die in dieser Betriebsordnung festgelegten Gebühren bezahlt hat.
Der Betreiber lagert nicht abgeholtes Gepäck in seinen Lagerräumen für einen Zeitraum von maximal 7 Tagen ein. Nach Ablauf von 7 Tagen ist der Betreiber berechtigt, nicht abgeholtes Gepäck auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Der Betreiber behält sich das Recht vor, nicht abgeholtes Gepäck und dessen Inhalt einer Wohltätigkeitsorganisation zu spenden.
V.
Der Kunde haftet gegenüber dem Betreiber für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Aufbewahrungsbox oder der Einrichtung, durch gewaltsames Öffnen, durch vorsätzliche Beschädigung oder durch Einbringen von Gegenständen in die Aufbewahrungsbox, die nach Art. II. dieser Betriebsordnung nicht in der Box aufbewahrt werden dürfen, entstehen.
Der Betreiber haftet dem Kunden gegenüber für den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung des in der Aufbewahrungsbox aufbewahrten Gepäcks nur im Falle einer sachverständig festgestellten fehlerhaften oder unzureichenden Funktion des Sicherungsmechanismus der Aufbewahrungsbox, und dies bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 CZK. Diese Haftung bezieht sich jedoch nicht auf Gegenstände, deren Einbringung in die Aufbewahrungsbox gemäß Art. II. dieser Betriebsordnung verboten ist.
Der Betreiber haftet gegenüber dem Kunden nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Zerstörung von Gepäckstücken oder deren Inhalt, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Aufbewahrung in der Aufbewahrungsbox gemäß Art. II. dieser Betriebsordnung verboten ist, und auch nicht für das unbefugte Öffnen der Aufbewahrungsbox des Kunden, wenn dieser beim Verschließen der Aufbewahrungsbox nicht das vorgeschriebene Verfahren befolgt hat und/oder wenn der Kunde den PIN-Code, der das Öffnen der Aufbewahrungsbox ermöglicht, einer dritten Person mitgeteilt hat.
Der Betreiber übernimmt keine Haftung für verpasste Abflüge, Abfahrten, Starts, den Verlust von Einnahmen, Gewinn, Marktposition, Kunden, gutem Ruf und Geschäftsmöglichkeiten. Ebenso haftet er nicht, wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann.
Die sich aus der Nutzung der Selbstbedienungs-Gepäckaufbewahrungsboxen des Betreibers ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen der tschechischen Rechtsordnung. Etwaige Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Selbstbedienungs-Aufbewahrungsboxen des Betreibers ergeben, unterliegen der Zuständigkeit tschechischer Gerichte.
Diese rechtliche Regelung tritt am 1.6.2022 in Kraft und wird damit rechtswirksam.